Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Dazu gehören alle Maßnahmen und Leistungen, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen - für Arbeitgeber, als auch für betroffene Arbeitnehmer.
Diese Aufgabe der Integrationsämter umfasst im Rahmen der Begleitenden Hilfe alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür stehen den Integrationsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung - personeller, technischer wie auch finanzieller Art.
Arbeitgeber können erhalten ...
- individuelle Information und Beratung, z.B. bei der Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, ihrer behindertengerechten Gestaltung und bei allen Fragen, die die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen betreffen.
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- psychosoziale Beratung, um z.B. Probleme zu lösen, die behinderungsbedingt bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen können.
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- finanzielle Leistungen (in Form von Zuschüssen, Darlehen und Prämien), um z.B. neue behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen, bereits vorhandene behindertengerecht auszustatten und die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter, aber auch behinderter junger Menschen zu fördern und um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen.
Schwerbehinderte Menschen können erhalten ...
- individuelle Beratung, z.B. in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung und dem Arbeitsleben stehen, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
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- psychosoziale Betreuung, um z.B. schwerwiegende Konflikte zu lösen, etwa mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber.
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- finanzielle Leistungen , z.B. für technische Arbeitshilfen, zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, für Hilfen in besonderen Lebenslagen sowie für eine notwendige Arbeitsassistenz.
Das betriebliche Integrationsteam wird unterstützt durch ...
- Bildungs- und Informationsangebote
- Beratung im Einzelfall, bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung, bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz.Was bedeutet das?
Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Der besondere Kündigungsschutz hat das Ziel, ...
- den behinderten Beschäftigten zu schützen,
- den Arbeitsplatz zu erhalten, indem alle Möglichkeiten im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Das heißt, die Integrationsämter nehmen Kontakt mit dem Betrieb auf und bringen ihre Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ein und bieten professionelle Hilfe an.
Die Integrationsämter sind verpflichtet, ...
- zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Beschäftigten abzuwägen.
- möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben, da sie die besten Chancen auf Bestand haben.
Seminare und Öffentlichkeitsarbeit
Die Integrationsämter in Deutschland bieten ein umfangreiches Programm an Seminaren und Informationsveranstaltungen für betriebliche Integrationsteams.
Die Integrationsämter bieten ein umfangreiches Programm an Seminaren und Informationsveranstaltungen, die das betriebliche Integrationsteam in die Lage versetzen soll, seinen Aufgaben gerecht zu werden und sich erfolgreich für die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu engagieren.
Das Bildungs- und Informationsangebot richtet sich vor allem an ...
- das betriebliche Integrationsteam, d.h. Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und Arbeitgeberbeauftragte,
aber auch an andere, ...
- die mit der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen befasst sind, wie etwa Personalverantwortliche, Werksärzte, einzelne Schwerbehindertengruppen, Wirtschaftsorganisationen oder Arbeitgeberverbände.
Veranstalter: Die meisten Integrationsämter führen ihre Seminare und Informationsveranstaltungen selbst durch. Andere kooperieren mit Behindertenverbänden wie dem Sozialverband VdK Deutschland, dem Sozialverband Deutschland sowie Gewerkschaften und Fortbildungseinrichtungen der Arbeitgeber.
Ausgleichsabgabe
Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind beschäftigungspflichtig. Das heißt, sie müssen einen bestimmten Anteil - derzeit fünf Prozent - ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen. Erreichen sie die entsprechende Quote nicht, müssen sie jährlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen.
Die Ausgleichsabgabe dient dazu, ...
- einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub oder die behinderungsgerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes (Ausgleichsfunktion).
- Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (Antriebsfunktion).