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Illustration Wegweiser ZB 2 / 2005

Serie: Wegweiser Rehabilitationsträger

Die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit zuständig. Dabei wird sie „von Amts wegen“ tätig.

Organisation

Die gesetzliche Unfallversicherung wird von rund 100 Versicherungsträgern durchgeführt. Dazu gehören die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen strukturiert – zum Beispiel Bergbau, Holz, Verkehr – und agieren überwiegend bundesweit, in einzelnen Branchen auch regional. Ihre Dachorganisation ist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) in Sankt Augustin bei Bonn. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind – mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft – regional gegliedert. Sie sind im Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB), Kassel, zusammengeschlossen.

Zu den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand gehören unter anderen die Unfallkasse des Bundes, die Unfallkassen der Länder, Gemeindeunfallversicherungsverbände sowie die Feuerwehr-Unfallkassen. Ihre gemeinsamen Interessen vertritt der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) in München. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind im Wesentlichen zuständig für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende des öffentlichen Dienstes sowie für Studenten, Schüler und Kindergartenkinder.

Leistungen

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst drei Bereiche: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Die Rehabilitationsleistungen lassen sich wiederum in drei Gruppen einteilen: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich der ergänzenden Leistungen.

Heilbehandlung

Heilbehandlung kann erbracht werden in Form von Erstversorgung, ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Versorgung mit Arznei-,Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Während der Heilbehandlung hat der Versicherte Anspruch auf Verletztengeld, das nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich bis zu einer Dauer von 78 Wochen gewährt wird.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Im Rahmen der Rehabilitation gewähren die Unfallversicherungsträger auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu zählen unter anderem Leistungen

Ist während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht möglich, erhalten die Betroffenen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Übergangsgeld. Arbeitgeber können ebenfalls Zuschüsse erhalten, zum Beispiel für eine befristete Probebeschäftigung.

Weitere Leistungen

Die Unfallversicherungsträger erbringen außerdem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen. Dazu zählen insbesondere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Wohnungshilfe sowie Kraftfahrzeughilfe.

Zuständigkeit

Alle abhängig Beschäftigten – das heißt, alle Personen in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis – sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese ist zuständig für Leistungen bei

Verfahren

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Eröffnung seines Unternehmens der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche mitzuteilen und seinen Betrieb mit den Mitarbeitern anzumelden. Wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem ein Mitarbeiter getötet wird oder der dazu führt, dass ein Mitarbeiter länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber den Unfall beim Unfallversicherungsträger anzeigen. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter an einer Berufskrankheit leidet. Die Anzeige muss jeweils innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden.

Der Unfallversicherungsträger wird, nachdem der Arbeitgeber einen Unfall oder eine Berufskrankheit angezeigt hat oder ein entsprechender Arztbericht eingegangen ist, „von Amts wegen“ tätig. Ein Antrag der geschädigten Person auf Rehabilitationsleistungen ist daher grundsätzlich nicht notwendig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht von vornherein klar sind, werden sie vom Unfallversicherungsträger geprüft. Er kann zum Beispiel Zeugen zum Unfallhergang vernehmen oder ein ärztliches Gutachten einholen. In einem schriftlichen Bescheid teilt er dem Versicherten mit, welche Leistungen im vorliegenden Fall gewährt werden.

Rechtliche Grundlagen

 

 

ZB 2 / 2005

DAS GILT FÜR ALLE REHA-TRÄGER

Leistungen aus einer Hand

Der zuständige Rehabilitationsträger soll die notwendigen Leistungen so vollständig, umfassend und in einheitlicher Qualität erbringen, dass nach Möglichkeit kein anderer Träger in Anspruch genommen werden muss. Sind jedoch mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder sind Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen – zum Beispiel medizinische und berufliche Rehabilitation – erforderlich, dann koordiniert der Rehabilitationsträger, an den sich der Betroffene zuerst gewandt hat, die Leistungen in Absprache mit den anderen Trägern und dem Leistungsberechtigten. Und er sorgt dafür, dass die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen zügig und nahtlos durchgeführt werden können.

Tipps

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