Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist erst dann zulässig, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat. Im Kündigungsschutzverfahren spielt auch die Schwerbehindertenvertretung eine aktive Rolle. Deshalb ist es für sie – aber nicht nur für sie – wichtig, den Ablauf zu kennen.
Kuendigungsschutz, (c) Fotolia.com/Michael Brown Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In durchschnittlich 30.000 Fällen pro Jahr beantragen Arbeitgeber eine solche Zustimmung bei den Integrationsämtern in Deutschland. Wie läuft das Verwaltungsverfahren beim Integrationsamt ab?
Neben den speziellen Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz im SGB IX finden sich auch in anderen Büchern des Sozialgesetzbuches Vorschriften über das Verfahren, zum Beispiel zur Mitwirkungspflicht im SGB I oder zu den Bevollmächtigten und Beiständen im SGB X. Soweit das SGB IX spezielle Regelungen für das Kündigungsverfahren trifft, haben diese aber Vorrang vor den allgemeinen Regelungen. Wichtig ist: Das Kündigungsverfahren ist nicht förmlich. Es ist vom Integrationsamt einfach, zweckmäßig und zügig zu gestalten. Tätig wird das Integrationsamt, wenn ein Arbeitgeber einen Antrag stellt. Dieser ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Für das weitere Vorgehen durch das Integrationsamt gilt dann der so genannte Grundsatz der Amtsermittlung. Das heißt, das Integrationsamt ist von sich aus verpflichtet, alles zu klären, was es für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält und ist nicht etwa an das Vorbringen oder an Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Integrationsamt befragt also Zeugen, Sachverständige, behandelnde Ärzte und schaltet bei Bedarf Fachdienste ein, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst oder einen Integrationsfachdienst. Es kann auch Gutachten oder Kurentlassungsberichte von Rehabilitationsträgern anfordern. Schwierigkeiten bei der Aufklärung ergeben sich manchmal dadurch, dass es neben dem besonderen Kündigungsschutz ja noch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Rechtsschutz gibt und Fragen auf treten können, bei denen Unsicherheit besteht, ob sie vom Integrationsamt oder von den Arbeitsgerichten zu klären sind.
Eine Entscheidung des Integrationsamtes über den Antrag des Arbeitgebers ohne eine vorausgehende umfassende Anhörung der Beteiligten, insbesondere des betroffenen schwerbehinderten Menschen selbst, wäre ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Deshalb kommt den Anhörungsverpflichtungen eine große Bedeutung zu. Angehört wird in jeder Phase des Verfahrens: Bei seiner Einleitung, aber immer auch dann, wenn die jeweils andere Seite etwas Neues vorgetragen hat oder neue Ermittlungsergebnisse vorliegen. In der Praxis werden die eingehenden
Schriftsätze des Arbeitgebers oder des schwerbehinderten Menschen jeweils ausgetauscht, damit alle Seiten Gelegenheit haben, zu allen relevanten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Häufig lassen sich die Beteiligten durch Bevollmächtigtevertreten, zum Beispiel durch Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder der großen Behindertenverbände, die ebenfalls Rechtsberatung durchführen dürfen.
Das Integrationsamt muss immer eine Stellungnahme des Betriebsoder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung – sofern im Betrieb gewählt – einholen. Diese Stellungnahmen sind für das Integrationsamt sehr wichtig, denn sie können wertvolle Hinweise auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten enthalten. Je detaillierter die Schwerbehindertenvertretung Stellung nimmt, je mehr Informationen sie liefert, desto besser kann das Integrationsamt auch einen Arbeitsplatz erhalten.
Falls notwendig, wird das Integrationsamt eine mündliche Verhandlung durchführen. Dies wird vor allem dann unumgänglich sein, wenn Unklarheiten geklärt werden müssen, besonders aber, damit das Integrationsamt seiner Verpflichtung nachkommen kann, in jeder Phase des Verfahrens eine gütliche Einigung anzustreben. Die mündlichen Verhandlungen finden regelmäßig vor Ort in den Betrieben statt, seltener im Integrationsamt. Vor Ort lässt sich die oft größere Zahl der Beteiligten besser zusammenbringen und oft ist es sinnvoll, sich den konkreten Arbeitsplatz, um den es geht, auch anzuschauen. Soweit es dem Integrationsamt nicht möglich ist, eine gütliche Einigung zu erreichen, entscheidet es durch 15 einen förmlichen Verwaltungsakt über die Kündigung.
Bei einem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Entscheidung treffen. Diese Frist kann nicht immer eingehalten werden, besonders wenn aufwändige medizinische Sachaufklärung vorzunehmen ist. Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es dagegen eine zwingende Frist von zwei Wochen, in der das Integrationsamt entscheiden muss. Erfolgt dies nicht, tritt nach Zeitablauf die Fiktion der Zustimmung ein – die Zustimmung gilt als erteilt. Die Mitteilung darüber kann ebenfalls wie ein förmlicher Verwaltungsakt angefochten werden. Die Entscheidung des Integrationsamtes muss dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt werden. Das gesamte Verwaltungsverfahren beim Integrationsamt ist kostenfrei. Kosten für einen beauftragten Bevollmächtigten können allerdings nur im Widerspruchsverfahren erstattet werden und zwar dann, wenn der Widerspruch erfolgreich war.
Für die Einholung medizinischer Unterlagen braucht das Integrationsamt immer die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung der betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer. Der Datenschutz hat auch bei der Frage, welche Informationen über die Behinderung an den Arbeitgeber weitergegeben werden, eine große Bedeutung.
Das Integrationsamt darf personenbezogene Einzelheiten dazu nur weitergeben, wenn das Einverständnis des Betroffenen vorliegt. Deshalb werden regelmäßig die vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen nicht in den Bescheid des Integrationsamtes aufgenommen. Wird die Zustimmung im Hinblick auf die vorliegende Behinderung versagt, kann bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen nur das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft an sich genannt werden.
Der Bescheid des Integrationsamtes kann – in den Bundesländern aber unterschiedlich geregelt – mit einemWiderspruch, eventuell auch gleich oder nachfolgend mit einer Klage beim Verwaltungsgericht überprüft werden. Die im Bescheid des Integrationsamtes enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung hilft hier weiter. Die Rechtsbehelfe haben aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann von einer erteilten Zustimmung gleich Gebrauch machen und kündigen, trägt aber das Risiko, dass die Zustimmungsentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren später auch aufgehoben werden könnte.