Der Arbeitgeberbeauftragte ist Teil des betrieblichen Integrationsteams und Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite für schwer behinderte Beschäftigte. Doch was genau sind seine Auf gaben?

Der Arbeitgeberbeauftragte ist Teil des betrieblichen Integrationsteams, (c) Frank Schuppelius
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, einen Beauftragten zu bestellen, der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Das gilt für Betriebe und Dienststellen mit schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist.
In aller Regel werden als Arbeitgeberbeauftragte leitende Mitarbeiter beziehungsweise Verantwortliche aus den Personalabteilungen bestellt. Trotzdem gibt es in vielen Unter - nehmen keinen Beauftragten. Dabei würden die Arbeitgeber von diesem Amt profitieren.
Den Arbeitgeber unterstützen
Jeder Arbeitgeber hat eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen. Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss er prüfen, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Verfügt er über wenigstens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist er beschäftigungspflichtig und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, wenn er die Quote nicht er füllt. Auch gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gibt es Verpflichtungen. Der Arbeitgeber muss sie zum Beispiel über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unterrichten. Tut er dies nicht, riskiert er eine Schadensersatzklage nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG). Der Beauftragte soll die Einhaltung der Verpflichtungen unterstützen, den Arbeitgeberentlasten und vor Pflichtverletzungen schützen.
Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite
Der Arbeitgeberbeauftragte ist Ansprechpartner sowohl für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten als auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat. Das gilt ebenso in der Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt und der Arbeitsagentur. Die Integrationsämter machen sehr positive Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, die einen Arbeitgeberbeauftragten bestellt haben.
Nach seiner Rechtsstellung vertritt der Beauftragte den Arbeitgeber verantwortlich. Das heißt, er soll in der Lage sein, rechtsverbindliche Erklärungen im Außenverhältnis abzugeben – beispielsweise kann er beim Integrationsamt einen Antrag auf Förderung stellen.
Bei Auswahl und Bestellung beachten
Der Arbeitgeber benennt einen Beauftragten in freier Entscheidung – in kleinen Betrieben kann er, so der Ausnahmefall, die Aufgabe selbst übernehmen. Das Gesetz empfiehlt, „nach Möglichkeit“ eine schwerbehinderte Person auszuwählen, die aufgrund eigener Erfahrungen in der Regel mehr Verständnis für die Anliegen der betroffenen Beschäftigten hat und von ihnen eher akzeptiert wird.
TIPP
Fundierte Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht erwerben und Erfahrungen mit anderen Arbeitgeberbeauftragten austauschen: Nutzen Sie dafür die Seminare des Integrationsamtes! Die Integrationsämter machen bei entsprechender Nachfrage gerne spezielle Seminarangebote für Arbeitgeberbeauftragte. Hier finden Sie Kursangebote.
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