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Voraussetzungen

Für den Erhalt von Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist Voraussetzung, dass der geschädigte Mensch selbst oder seine anerkannten Hinterbliebenen aufgrund der Folgen der Schädigung oder des Todes des Versorgers, nicht in der Lage ist, den eigenen Bedarf durch Einkommen oder Vermögen oder aufgrund anderer Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität).

Bei folgenden Personengruppen wird dieser Zusammenhang stets angenommen bei

Die Leistungen dienen der Deckung des aktuell bestehenden Bedarfs und können in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Unterstützung ist regelhaft von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig. Für die Leistungen eines ausschließlich wegen einer Schädigung bestehenden Bedarfs ist das Einkommen und Vermögen nicht einzusetzen.


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Behinderte Menschen im Beruf

Screenshot www.integrationsämter.de Unsere Informationen für behinderte Menschen im Beruf finden Sie unter www.integrationsaemter.de

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