INTEGRATIONSÄMTER

ZB 4/2011

Bewerbung

Benachteiligung

Leitsätze:
1. Die §§ 81 ff. SGB IX gelten nur für schwerbehinderte und
ihnen gleichgestellte behinderte Menschen.
2. Für einen behinderten Bewerber löst ein Verstoß des
Arbeitgebers gegen die §§ 81 ff. SGB IX keine Vermutung
einer Benachteiligung aus.
BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 580/09

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt ist, bewarb sich erfolglos um eine Stelle als Sekretärin bei einem Chefarzt der Beklagten, einem kommunalen Klinikkonzern. Im Folgenden machte sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen einer Benachteiligung bei ihrer Bewerbung aufgrund ihrer Behinderung geltend. Sie verwies darauf, die Beklagte habe sie weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Ihre Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies zur Begründung darauf, dass die Vermutungsregelung des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu Gunsten der Klägerin eingreife. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 81 Abs. 1 und 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sei zwar als Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung gemäß § 1 AGG geeignet. Auf einen solchen Verstoß könnten sich aber nur schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen berufen. Auch der Umstand, dass der Klägerin die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit zugesichert worden war, vermochte an diesem Ergebnis nichts zu ändern.