Kriegsopfer, Wehr- bzw. Zivildienstgeschädigte
Ehemalige Wehr- oder Zivildienstleistende sowie ausgeschiedene Grenzdienstleistende des Bundesgrenzschutzes, die in Ausübung ihres Dienstes einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), des Zivildienstgesetzes (ZDG) bzw. des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.
Neben den Beschädigten können auch Hinterbliebene, also Witwen und Witwer, Lebenspartner und Lebenspartnerinnnen, Eltern und Waisen einen Leistungsanspruch haben.