INTEGRATIONSÄMTER

Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

Im SGB IX hat dieses Recht einen besonderen Stellenwert erhalten (vgl. §9 SGB IX). Die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Leistungsfähigkeit, Neigungen und der Wünsche der Betroffenen ist bereits seit Jahren ausdrücklicher Bestandteil verschiedener Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) und der speziellen Sozialleistungsgesetze (vgl. z. B. §33 SGB I, § 25b Abs. 5 Satz 3 BVG, §5 SGB VIII und §2 Abs. 2 SGB XI). Die Vorschrift des §9 SGB IX stellt für den Bereich der Teilhabe behinderter Menschen umfassend sicher, dass ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich der Auswahl sowie der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen und dabei Rücksicht auf ihre persönliche Lebenssituation sowie ihre geschlechtsspezifischen und religiösen Bedürfnisse genommen wird.

Damit soll nicht nur der Anspruch behinderter Menschen auf Selbstbestimmung (siehe Teilhabe) umgesetzt, sondern auch ihre Motivation im Hinblick auf die Durchführung rehabilitativer Maßnahmen gestärkt werden. Deshalb bedürfen Leistungen zur Teilhabe auch der Zustimmung des Leistungsberechtigten. Von berechtigten Wünschen gemäß §9 SGB IX kann dabei allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn diese im Rahmen des geltenden Sozialleistungsrechts bleiben. Daher berührt das Wunsch- und Wahlrecht beispielsweise nicht die Pflicht des Leistungsträgers, Leistungen nur in Rehabilitationseinrichtungen für behinderte Menschen zu erbringen, mit denen ein Vertrag besteht (§ 21 SGB IX). Außerdem müssen die Wünsche der Leistungsberechtigten wirtschaftlich angemessen sein (vgl. dazu § 33 Satz 2 SGB I).

Version vom: 11.10.2011
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