Die Wahlordnung regelt die Einzelheiten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stufenvertretungen (Gesamt-,
Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung). Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Es wird zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren unterschieden (Wahl der Schwerbehindertenvertretung). Das vereinfachte Wahlverfahren ist durchzuführen, wenn der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX i.V.m. §18 SchwbVWO). Die Wahl findet in diesen Fällen auf einer Wahlversammlung der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen statt.
Für das förmliche Wahlverfahren trifft die Wahlordnung detaillierte Regelungen zur Sicherstellung eines fairen, geheimen Wahlvorgangs. Die SchwbVWO enthält dafür zum einen genaue Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, insbesondere zur Bestellung eines Wahlvorstandes, zur Wählerliste und zu den Wahlvorschlägen. Zum anderen befasst
sie sich mit der Wahldurchführung, etwa der Stimmabgabe, der Feststellung des Wahlergebnisses und der Bekanntgabe der Gewählten.