INTEGRATIONSÄMTER

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 94 SGB IX ist in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied
zu wählen. Dies geschieht in geheimer und unmittelbarer Wahl nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Unter den gleichen Voraussetzungen
haben die schwerbehinderten Richter eines Gerichts einen Richter zu ihrer
Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Für die Staatsanwälte gilt dasselbe, sofern sie eine entsprechende Personalvertretung haben.

Gemäß §93 SGB IX soll der Betriebsrat bzw. Personalrat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Die Gewerkschaften haben anders als bei der Wahl des Betriebsrats kein Initiativrecht (vgl. BAG vom 29.07.2009 – 7 ABR 25/08). Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
(SchwbVWO)
. Der Arbeitgeber hat dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit die Wahl der Vertrauensperson anzuzeigen (§ 80 Abs. 8 SGB IX).

Wahlberechtigte und wählbare Personen: Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb bzw. der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb bzw. der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; die Schwerbehindertenvertretung muss also nicht selbst schwerbehindert sein.
Besteht der Betrieb bzw. die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören kann (z. B. Leitende Angestellte). Bei Dienststellen der Bundeswehr, in denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und wählbar für das Amt der Schwerbehindertenvertretung.

Gemäß §87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsrechts. Dieser ist in den §§1 und 4 BetrVG definiert. Machen die Tarifvertragsparteien für Unternehmen mit mehreren Betrieben von den in §3 BetrVG beschriebenen Möglichkeiten für abweichende Regelungen der Betriebsstruktur Gebrauch (z. B. Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats), so sind diese tarifvertraglichen
Vereinbarungen auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich, vgl. BAG vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04. Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst gilt der Dienststellenbegriff der jeweils anzuwendenden Personalvertretungsgesetze (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Zusammenlegung: Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, können gemäß §94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbebeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Dies gilt entsprechend für Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Instanzen. Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem/den für den Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle zuständigen Integrationsamt/Integrationsämtern.

Wahltermine: Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

  • das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen
Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so
ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die erste regelmäßige Wahl fand im Jahr 1990 statt.

Vereinfachtes und förmliches Wahlverfahren: Ist in einem Betrieb bzw. einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so können das für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständige Integrationsamt, der Betriebsrat bzw. Personalrat oder drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen einladen. In der Versammlung wird beim vereinfachten Wahlverfahren ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds im weiteren Verlauf der Versammlung durchführt. Im förmlichen Wahlverfahren – ab 50 Wahlberechtigte – wird auf dieser Versammlung ein Wahlvorstand gewählt, der dafür Sorge trägt, dass die Wahl unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen mit den dabei vorgesehenen Zwischenschritten (siehe Zeitplan) abläuft.

Ein „Wahlrecht“ zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren
besteht nicht, es ist stets das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.

Stufenvertretungen: Die Wahlordnung (SchwbVWO) regelt auch die
Einzelheiten zur Wahl der Gesamt-, Bezirks-, Haupt- und Konzernschwerbehindertenvertretung.

Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (z. B. Wahlanfechtungsklagen) sind sowohl in der Privatwirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst vor dem Arbeitsgericht auszutragen (vgl. §2a Abs. 1
Nr. 3a ArbGG und dazu BAG vom 11.11.2003 – 7 AZB 40/03 sowie vom
29.07.2009 – 7 ABR 25/08).



Grafik Vereinfachtes Wahlverfahren volle Größe: bitte auf die Grafik klicken


Grafik Förmliches Wahlverfahren volle Größe: bitte auf die Grafik klicken


Version vom: 11.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen