Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb bzw. in der Dienststelle durchzuführen (§95 Abs. 6 SGB IX). Die
Versammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die schwerbehinderten Beschäftigten umfassend zu informieren. Die Versammlung kann in eigener Verantwortung vorbereitet und gestaltet werden. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze
müssen auch für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen beachtet werden (§§ 42 ff. BetrVG und z. B. §§48ff. BPersVG i.V. m. § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).
Teilnehmer der Versammlung sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb bzw. in der Dienststelle. Der Arbeitgeber ist von der Schwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung stets einzuladen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und z. B. § 52 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Er hat die Pflicht, in der Versammlung über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten (§ 83 Abs. 3 SGB IX). Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes zu der Versammlung mitzubringen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und z. B. § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Teilnahmeberechtigt sind auch Beauftragte der im Betrieb bzw. in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und z. B. § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Darüber hinaus ist auch die Teilnahme anderer Personen gestattet: Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Vertreter des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit und auch der Behindertenverbände einladen.
Die Schwerbehindertenvertretung wird unter Berücksichtigung der von §99 SGB IX gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit ferner die weiteren Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams zu der Versammlung einladen, aber auch weitere Betriebsangehörige wie z. B. den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Leitung: Die Schwerbehindertenversammlung wird von der Schwerbehindertenvertretung und im Falle ihrer Verhinderung von ihrem stellvertretenden Mitglied geleitet.
Terminierung: Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist über den Tag, den Beginn und die Zeitdauer der Versammlung eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Die Versammlung ist während der betrieblichen Arbeitszeit abzuhalten. Die Durchführung außerhalb der Arbeitszeit kann nur verlangt werden, wenn die Struktur des Betriebes eine andere Möglichkeit nicht zulässt. Notfalls sind Teilversammlungen durchzuführen, wenn eine Versammlung aller schwerbehinderten Beschäftigten zum selben Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den schwerbehinderten Beschäftigten zu vergüten. Eine Schwerbehindertenversammlung muss nicht jedes Jahr abgehalten werden, i. d. R. wird dies allerdings getan. Bei bedeutsamen Gesetzesänderungen oder einschneidenden Maßnahmen im Betrieb bzw. in der Dienststelle können zusätzliche Versammlungen einberufen werden.
Versammlung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Ist in einem Betrieb bzw. in einer Dienststelle keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, so können 3 Wahlberechtigte oder das zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen (§94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX, §1 Abs. 2 SchwbVWO). Ein entsprechendes Initiativrecht besitzt auch der Betriebsrat bzw. Personalrat (§1 Abs. 2 SchwbVWO).