INTEGRATIONSÄMTER

Überstunden

Überstunden liegen vor, wenn die für das konkrete Arbeitsverhältnis im
Arbeitsvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung festgelegte oder tariflich geltende regelmäßige betriebliche Arbeitszeit überschritten wird. Der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit vereinbaren. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt.

Für die Ableistung von Überstunden wird i. d. R. eine Überstundenvergütung gezahlt, die in einem – zumeist nach der Zahl der Überstunden gestaffelten – Zuschlag zur Grundvergütung (vgl. Arbeitsentgelt) besteht. Überstunden können aber stattdessen auch in Freizeit ausgeglichen werden. Nur wenn Überstunden zugleich Mehrarbeit sind, kann der schwerbehinderte Beschäftigte verlangen, von ihnen freigestellt zu werden (§124 SGB IX).

Version vom: 11.10.2011
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