INTEGRATIONSÄMTER

Teilzeitarbeit

Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§2 Abs. 1 TzBfG). Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeits rechts anzuwenden sind. Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen haben den vollen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX). In einzelnen Tarifverträgen werden Teilzeitbeschäftigte von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Auch die betriebliche Altersversorgung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung.

Viele schwerbehinderte Menschen haben ein besonderes Interesse an einem Teilzeitarbeitsplatz, z. B. wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Um dies zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Unter bestimmten Umständen haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 81 Abs. 5 SGB IX), wenn aus Gründen, die in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Auch nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit ermöglichen (§ 6 TzBfG), und ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Allerdings gilt dies nur für Betriebe, in denen i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Die Modalitäten einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ebenfalls durch § 8 TzBfG geregelt.

Bei einer Beschäftigung von wenigstens 18 Stunden in der Woche wird der
schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im Rahmen der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf einen vollen Pflichtplatz angerechnet. Dies gilt auch für eine kürzere Arbeitszeit, wenn es wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig erscheint (§ 75 Abs. 2 SGB IX). Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch Teilzeitarbeitsplätze
gefördert werden, dies allerdings erst ab einer Mindeststundenzahl
von 15 Stunden.

Version vom: 19.10.2011
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