INTEGRATIONSÄMTER

Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es,

  • bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,
  • die Arbeitsausführung zu erleichtern, d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern, und
  • die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Technische Arbeitshilfen kommen als singuläre Maßnahme der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (z. B. als orthopädischer Bürostuhl). Sie sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds. Über ihren Einsatz wird mit Hilfe der Profilmethode entschieden.

Die Beratung der Arbeitgeber, der behinderten Menschen und des betrieb -
lichen Integrationsteams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine
Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieure der Integrationsämter.

Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, und zwar sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst (§ 19 SchwbAV) als auch
an seinen Arbeitgeber (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV). Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört darüber hinaus zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

 

 

 

Version vom: 19.10.2011
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