INTEGRATIONSÄMTER

Sozialversicherung

Im gegliederten System der Sozialversicherung in Deutschland gibt es folgende Sozialversicherungszweige:

Die Beiträge versicherungspflichtig Beschäftigter für Renten-, Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind zugleich auch Rehabilitationsträger.

Sozialversicherung behinderter Menschen: Durch besondere Regelungen im Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs.1 Nr. 7 – 8 und § 251 Abs. 2 SGB V sowie § 1 Satz 1 Nr. 2, § 162 Nr. 2 und § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind behinderte Menschen, die insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden, gesetzlich kranken- und rentenversichert, auch wenn sie nicht formell in einem Arbeitsverhältnis (sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) stehen. Die Sozialversicherungsbeiträge führt die WfbM ab. Bei der Rentenversicherung wird der Beitragsberechnung ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das etwa 80% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten entspricht.

Version vom: 20.10.2011
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