INTEGRATIONSÄMTER

Sozialgericht

Gegen Entscheidungen der Agenturen für Arbeit und der Versorgungsämter bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) der Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben. Zuvor ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (Widerspruchsausschuss).

Dies betrifft z. B. Streitigkeiten über die Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Teilhabe oder der Bewilligung von Renten.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen den einer Klage zugrunde liegenden Sachverhalt (§103 SGG). Bei den sozialgerichtlichen Klagen nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) entstehen keine Gerichtskosten (§183 SGG). Rechtsmittelinstanzen sind die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht in Kassel.

Version vom: 20.10.2011
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