Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern usw. als Nachweis. Er hat die Grundfarbe Grün. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt. Den „Freifahrtausweis” – linke Seite grün, rechte Seite orange – erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind, und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, z. B. Kriegsbeschädigte.
Auf der Rückseite des Ausweises werden der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung).
Merkzeichen: In den dafür reservierten Feldern des Schwerbehindertenausweises sind u. a. folgende Eintragungen möglich.
G bedeutet „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr” (gehbehindert).
Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen aufgrund einer Sehbehinderung oder Hörbehinderung.
aG bedeutet „außergewöhnlich gehbehindert”. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen vor allem querschnittsgelähmte Menschen, doppel-oberschenkelamputierte, doppel-unterschenkelamputierte Menschen, aber auch Menschen mit schweren Herzschäden oder starken Beeinträchtigungen der Atmungsorgane etc.
H bedeutet „hilflos”. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (z. B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege). Die Zuerkennung der Pflegestufen II und III ist regelmäßig ein Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Merkzeichen.
B bedeutet „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist bei schwerbehinderten Menschen erforderlich, die
Die Eintragung im Ausweis erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist.
Bl bedeutet „blind”. Blind ist ein Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt, oder wenn andere nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, die dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichrangig sind.
Gl bedeutet „gehörlos”. Gehörlos ist ein Mensch mit Taubheit beiderseits oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz) vorliegen.
RF bedeutet: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor”. Das Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die blind oder wesentlich sehbehindert bzw. gehörlos oder erheblich hörbehindert sind oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.
1. Kl. bedeutet: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor”. Das Merkzeichen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen schwerkriegsbeschädigte Menschen (ab 70% MdE) und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.
Zum Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die „Freifahrt” (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein. Zusätzlich zum Freifahrtausweis und zum Beiblatt mit Wertmarke händigt das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Streckenverzeichnis aus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten
Menschen.
Änderungen: Feststellungen der Versorgungsämter bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben.
Verlängerung: Rechtzeitig – d. h. etwa 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer – ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll. Die Ausweisgültigkeit darf z. B. in NRW auch von den örtlichen Sozialämtern der Wohnsitzgemeinde des schwerbehinderten Menschen verlängert werden. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden und somit kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei, muss der neue Ausweis durch das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgestellt werden.