Durch das SGB IX wird der Begriff der Rehabilitation in einen umfassenden Zusammenhang gestellt: Die Praxis der Rehabilitation und die erforderlichen Leistungen (siehe Teilhabe) sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken (vgl. §1 SGB IX). Rehabilitation
beinhaltet im Wesentlichen medizinische, schulische, berufsfördernde und
soziale Maßnahmen und Hilfen.