INTEGRATIONSÄMTER

Rechtsmittel

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels (z. B. Widerspruch, Klage) kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechtsmittel-/ Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit
aufgrund des SGB IX können behinderte Menschen oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses
beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen
die des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.

Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung
dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, z. B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es
bei der Beurteilung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt
die Zustimmung zur Kündigung versagt hat.

Gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes  bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.


Rechtsmittel im besonderen Kündigungsschutz
(nach dem 2. Teil des SGB IX)

1. Rechtsmittel des schwerbehinderten Menschen

1.1. Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes

  • Rechtsmittel: Klage
  •  
  • Zuständiges Gericht: Arbeitsgericht
  •  
  • Klageziel: Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes fortbesteht
  •  
  • Regelfrist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung

1.2. Arbeitgeber kündigt mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes

  • Rechtsmittel: Widerspruch gegen Zustimmung; Parallel dazu: Klage
  •  
  • Zuständige Stelle: Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§119 SGB IX); Parallel dazu: Arbeitsgericht
  •  
  • Ziel: Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Versagung der Zustimmung; Parallel dazu: Kündigung ist nach dem KSchG sozial ungerechtfertigt
  •  
  • Frist: Innerhalb eines Monats; Parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG)

1.3. Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück

  • Rechtsmittel: Klage gegen Widerspruchsbescheid
  •  
  • Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht
  •  
  • Klageziel: Aufhebung der Bescheide des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses
  •  
  • Klagefrist: Innerhalb eines Monats


2. Rechtsmittel des Arbeitgebers

2.1. Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung

  • Rechtsmittel: Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung
  •  
  • Zuständige Stelle: Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt
  •  
  • Ziel: Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Zustimmung zur Kündigung
  •  
  • Frist: Innerhalb eines Monats

2.2. Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück

  • Rechtsmittel: Klage gegen Widerspruchsbescheid
  •  
  • Zuständige Stelle: Verwaltungsgericht
  •  
  • Ziel: Aufhebung der Bescheide des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung
  •  
  • Frist: Innerhalb eines Monats
Version vom: 24.08.2011
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