Durch die Einlegung eines Rechtsmittels (z. B. Widerspruch, Klage) kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechtsmittel-/ Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit
aufgrund des SGB IX können behinderte Menschen oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses
beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen
die des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.
Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung
dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, z. B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es
bei der Beurteilung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt
die Zustimmung zur Kündigung versagt hat.
Gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.
Rechtsmittel im besonderen Kündigungsschutz
(nach dem 2. Teil des SGB IX)
1. Rechtsmittel des schwerbehinderten Menschen
1.1. Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes
1.2. Arbeitgeber kündigt mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes
1.3. Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück
2. Rechtsmittel des Arbeitgebers
2.1. Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung
2.2. Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück