Besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen darf (§76 SGB IX). Dies gilt insbesondere für die in §72 Abs. 1 SGB IX genannten schwerbehinderten Menschen. Die Entscheidung über die Mehrfachanrechnung trifft die Agentur für Arbeit auf Antrag. Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne besondere Zulassung auf 2 Pflichtplätze angerechnet (§ 76 Abs. 2 SGB IX).