Massenentlassung liegt im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes (§17 KSchG) vor, wenn – abhängig von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten – innerhalb von 30 Kalendertagen die nachstehende Mindestanzahl von Entlassungen erfolgt:
Nach §17 KSchG müssen Massenentlassungen der Agentur für Arbeit vom
Arbeitgeber angezeigt werden. Die Anzeigepflicht richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Entlassenen zur Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. Betriebseinschränkung).
Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber rechtzeitig über die Gründe der Entlassung und die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten. Sind von der Massenentlassung auch schwerbehinderte Menschen betroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§95 Abs. 2 SGB IX). Der Anzeige an die Agentur für Arbeit ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Die anzeigepflichtigen Entlassungen werden erst mit Ablauf eines Monats seit der Anzeige wirksam. Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX und im Einzelfall geltende längere Kündigungsfristen bleiben jedoch unberührt.