Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und durch das SGB V geregelt. Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet sich von der privaten Krankenversicherung vor allem durch:
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind ca. 90% der Bevölkerung versichert. Ihre Leistungen beziehen sich gem. § 11 SGB V insbesondere auf:
Die Krankenbehandlung als wichtigste Leistung umfasst vor allem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Behandlung in Krankenhäusern, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (zu letzteren gehören z. B. orthopädische Hilfsmittel und Körperersatzstücke, Hörgeräte), die häusliche Krankenpflege und die Haushaltshilfe. Auch die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (z. B. Kuren, soweit sie nicht von der Rentenversicherung zu erbringen sind) gehören hierher, ebenso Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt weitgehend durch die Pflichtversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Grundsatz je zur Hälfte tragen (allgemeiner Beitragssatz § 249 Abs. 1 SGB V). Ab dem 01.07.2005 gilt allerdings für die Mitglieder, nicht die Arbeitgeber, ein zusätzlicher Beitragssatz zurzeit in Höhe von 0,9% (§ 241a Abs.1 SGB V). Die gesetzliche Krankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen (insbesondere Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) sowie den Ersatzkassen durchgeführt. Mit wenigen Ausnahmen können Versicherungspflichtige frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse ihre Pflichtmitgliedschaft bestehen soll.