INTEGRATIONSÄMTER

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und durch das SGB V geregelt. Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet sich von der privaten Krankenversicherung vor allem durch:

  • das Prinzip der Versicherungspflicht bestimmter Personengruppen, z.B. Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (§ 8 SGB V) und unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt;
  • die Mitversicherung von Familienangehörigen ohne bzw. mit nur geringfügigem eigenem Einkommen (vgl. §10 SGB V);
  • die gesetzliche Festlegung des Katalogs der Versicherungsleistungen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind ca. 90% der Bevölkerung versichert. Ihre Leistungen beziehen sich gem. § 11 SGB V insbesondere auf:

  • die Verhütung (Prävention) und Früherkennung von Krankheiten,
  • die Krankenbehandlung zur Heilung von Krankheit, zur medizinischen Rehabilitation, zur nachgehenden Sicherung der Gesundheit und zur Einkommenssicherung (Krankengeld),
  • die Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung.

Die Krankenbehandlung als wichtigste Leistung umfasst vor allem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Behandlung in Krankenhäusern, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (zu letzteren gehören z. B. orthopädische Hilfsmittel und Körperersatzstücke, Hörgeräte), die häusliche Krankenpflege und die Haushaltshilfe. Auch die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (z. B. Kuren, soweit sie nicht von der Rentenversicherung zu erbringen sind) gehören hierher, ebenso Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt weitgehend durch die Pflichtversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Grundsatz je zur Hälfte tragen (allgemeiner Beitragssatz § 249 Abs. 1 SGB V). Ab dem 01.07.2005 gilt allerdings für die Mitglieder, nicht die Arbeitgeber, ein zusätzlicher Beitragssatz zurzeit in Höhe von 0,9% (§ 241a Abs.1 SGB V). Die gesetzliche Krankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen (insbesondere Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) sowie den Ersatzkassen durchgeführt. Mit wenigen Ausnahmen können Versicherungspflichtige frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse ihre Pflichtmitgliedschaft bestehen soll.

Version vom: 24.10.2011
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