INTEGRATIONSÄMTER

Kraftfahrzeughilfen

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend
zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§20 SchwbAV). Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen

  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
  • Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).

Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabili- tationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht (siehe Leistungsübersicht).

Version vom: 12.10.2011
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