Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend
zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§20 SchwbAV). Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabili- tationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht (siehe Leistungsübersicht).