Die Besonderheiten für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit sind durch das SGB IX (§127) geregelt. Zu den in Heimarbeit Beschäftigten gehören Heimarbeiter, Hausgewerbebetreibende und ihnen Gleichgestellte. Ebenso können Formen der Telearbeit als Heimarbeit betrieben werden. Generelle gesetzliche Regelungen enthält das Heimarbeitsgesetz (HAG). In Heimarbeit Beschäftigte sind keine
Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.
Der Auftraggeber von Heimarbeit unterliegt im Hinblick auf die Ausgabe der
Heimarbeit nicht der Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX). Soweit er jedoch
gleichzeitig einen Betrieb besitzt und beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber
ist (vgl. § 71 SGB IX), werden die in Heimarbeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf seine Pflichtplätze angerechnet (§127 SGB IX Abs. 1).
Für schwerbehinderte Heimarbeiter gelten im Wesentlichen alle Schutzrechte des SGB IX, auch der besondere Kündigungsschutz und der Zusatzurlaub.