Bei einer Kündigung wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Kündigungsschutzverfahrens auf eine gütliche Einigung hin (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Dies geschieht i. d. R. in einer mündlichen Verhandlung mit dem Arbeitgeber, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer und dem betrieblichen Integrationsteam, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachleute.
Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, z. B. zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können. Auch außerhalb von Kündigungsschutzverfahren sollten sich alle Beteiligten um eine gütliche Einigung zur Beseitigung von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bemühen.