INTEGRATIONSÄMTER

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt, dass der Arbeitgeber für die sicherheitstechnische Betreuung seiner Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt. Die Fachkräfte sollen den Arbeitgeber sachkundig beraten und den Arbeitsschutz selbst aktiv betreiben, z.B. bei der sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören:

  • die Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von allen Betriebsanlagen,
  • die Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen,
  • die Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und -verfahren,
  • die sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen,
  • die Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • die Information und Motivation der Beschäftigten bezüglich des Arbeitsschutzes und
  • die Untersuchung von Unfällen.

Einsatz im Betrieb: Die Ausbildungsmodalitäten und zeitlichen Mindestvorgaben in den Betrieben werden in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV A2 (bis 31.12.2010) bzw. der DGUV Vorschrift 2 (ab 01.01.2011) geregelt, bzw. in den bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand analogen Regelwerken. Demnach wird unterschieden zwischen der Regelbetreuung und der Alternativen Betreuung. Letztere Möglichkeit ist allerdings auf Betriebe mit einer von der Branche abhängigen Höchstmitarbeiterzahl beschränkt, maximal jedoch 50.

Alternative Betreuung setzt voraus, dass der Arbeitgeber an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Die Inanspruchnahme des sicherheitstechnischen Beratungsbedarfs erfolgt auf Grundlage nachvollziehbarer Gefährdungsbeurteilungen.

Bei der Regelbetreuung

wird zwischen den Kleinst-Betrieben bis 10 Mitarbeitern und denen darüber unterschieden. Bis 10 Mitarbeiter muss sich der Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch beraten lassen. Der Zeitumfang wird nicht
festgelegt.

Bei mehr als 10 Mitarbeitern werden branchen- und risikoabhängige Mindestbetreuungszeiten vorgegeben, die selbstverständlich überschritten werden können. Ab 01.01.2011 wird die Regelbetreuung für Betriebe über 10 Mitarbeiter gemäß der neuen DGUV Vorschrift 2 in eine Grundbetreung und eine betriebsspezifische Betreuung aufgeteilt. Für die Grundbetreuung sind 3 gefahrenbezogene Gruppen eingeteilt und eine Gesamteinsatzzeit für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt. Die Aufteilung wird dann betriebsbezogen vorgenommen, wobei für jeden einzelnen der beiden Akteure Mindestzeitanteile zu berücksichtigen sind. Die Aufgaben in der Grundbetreuung werden beschrieben. Für die betriebsspezifische Betreuung werden die möglichen Tätigkeitsfelder (projektbezogen oder Daueraufgaben) genannt, die dann betriebsspezifisch einmal im Jahr festgelegt werden müssen. Daran leitet sich dann der Umfang der Betreuung ab.

Qualifikation: Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) darf der Arbeitgeber nur Personen als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, die bestimmten Anforderungen genügen. z. B. muss ein Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und wie ein Sicherheitstechniker oder ein Sicherheitsmeister über die erforderlichen Kenntnisse in sicherheitstechnischer Fachkunde verfügen. Im Einzelfall können auch Ausnahmen gestattet sein.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte unter Mitwirkung des Betriebsrats bzw. Personalrats zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen. Die Fachkräfte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs, sie sind jedoch bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Dieser Grundsatz
gilt nach einem Musterurteil des Bundesarbeitsgerichts auch in der öffentlichen Hand (Urteil vom 19.12.2009, Az: 9AZR 769/08).

Kooperation: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen eng mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat. Die Beratung gemeinsamer Anliegen und der Austausch von Erfahrungen erfolgen in dem vom Arbeitgeber zu bildenden Arbeitsschutzausschuss, an dem auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Version vom: 10.10.2011
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