Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht war derjenige erwerbsunfähig, der aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (Krankheit, Behinderung) keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben oder nur bis 630 DM brutto monatlich verdienen konnte. Erwerbsunfähig war nicht, wer noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Im Zuge der Rentenreform gilt seit dem 01.01.2001 die zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung.
Erwerbsunfähigkeitsrente: Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit mussten als Voraussetzung für diesen Rentenanspruch in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 5 bzw. 20 Jahren erfüllt worden sein.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird, abhängig vom Hinzuverdienst, entweder in voller Höhe oder in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet. Danach besteht Anspruch auf Regelaltersrente (Altersrente).