Im Zuge der Rentenreform wurde zum 01.01.2001 die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Dabei wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI):
Rentenanspruch: Die genannten Renten kommen nur bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 in Betracht (§ 43 SGB VI). Der Anspruch besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze;
anschließend wird die Regelaltersrente gezahlt.
Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung müssen als Voraussetzung für diesen Rentenanspruch in den vorangegangenen 5 Jahren für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die Wartezeit von grundsätzlich 5 Jahren erfüllt worden sein, soweit diese nicht als erfüllt gilt. Bei vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit ist eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, nach einer Wartezeit von 20 Jahren (§43 Abs. 6 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte auch beim Vorliegen von Berufsunfähigkeit erhalten können, entspricht einer halben Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt auch für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte in Betracht, wenn für sie der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Anders als nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht steht das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht
entgegen.
Abhängig davon, welche Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist, wird entweder eine Vollrente oder eine Anteilsrente geleistet (§ 96a SGB VI). Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich nur auf Zeit geleistet, die Befristung darf ab Rentenbeginn längstens für 3 Jahre vorgenommen werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die Leistung einer unbefristeten Rente kann nur erfolgen, wenn der Anspruch nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängt und die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist.