INTEGRATIONSÄMTER

Entgeltfortzahlung

In bestimmten Fällen kann ein Arbeitnehmer auch dann Arbeitsentgelt verlangen, wenn er nicht zur Arbeitsleistung imstande ist. Neben der Gehaltszahlung für gesetzliche Feiertage ist der wichtigste und häufigste Fall der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) verliert der Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Für diesen Zeitraum hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in voller Höhe fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, ist eine Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen aber nur noch nach den in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genannten Wartefristen bzw. Zeitabläufen möglich.

Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Krankheit, ist der Arbeitgeber allerdings nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das ist z. B. bei einem Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit am Steuer der Fall, i. d. R. aber nicht bei Sportunfällen, wenn die Sportart vernünftig, d. h. nach den dafür anerkannten Spiel- und Sicherheitsregeln betrieben wurde.

Version vom: 01.03.2011
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