Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) ist es, die Einstellung möglichst vieler schwerbehinderter Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber zu erreichen.
Um dies zu erreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. §95 SGB IX). Der Arbeitgeber verstößt daher gegen das Gesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.
Finanzielle Leistungen: Das SGB IX fördert durch verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Einstellung von schwerbehinderten Menschen. Zum einen sind die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber zur „Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen” und die „Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben” aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu nennen (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, §§ 15–27 SchwbAV).
Wichtige finanzielle Leistungen erbringen auch die Träger der Arbeitsvermittlung nach dem SGB III und dem SGB II.
Ferner sehen Landessonderprogramme zusätzliche – von den Integrationsämtern finanzierte – Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung schwerbehinderter Menschen vor (vgl. § 104 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 16 SchwbAV). Diese Landessonderprogramme setzen z. B. hinsichtlich der zu fördernden Personengruppe sowie bei Höhe und Dauer der Förderung regional unterschiedliche Schwerpunkte.
Der Arbeitgeber kann Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer behinderungsgerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten, vor allem
Dabei ist die Grundausstattung förderungsfähig (§ 15 SchwbAV). Zuständig sind die Integrationsämter.
Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung ist grundsätzlich der Reha-Träger zuständig (d. h. Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger). Ausnahmsweise ist das Integrationsamt dann zuständig, wenn kein Reha-Träger vorhanden ist (so bei Beamten und Selbstständigen).
Neben diesen spezifischen Leistungen nach dem SGB IX kommen bei der Neueinstellung schwerbehinderter Menschen auch die allgemeinen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Betracht (Arbeitsförderung) (siehe Leistungsübersicht, vgl. auch Eingliederungszuschüsse).
Probebeschäftigung: Dem Arbeitgeber können Kosten für eine befristete
Probebeschäftgung bis zu einer Dauer von 3 Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Chancen einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen verbessert werden (§ 238 SGB III). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.