Der Begriff der Dienststelle im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) bestimmt sich nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Das Personalvertretungsrecht geht von folgender Definition aus: Dienststellen sind Behörden, Verwaltungsstellen, öffentliche Betriebe und Gerichte. Diese Definition findet sich im Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 6 Abs. 1 BPersVG) wie in den Landespersonalvertretungsgesetzen (z. B. § 1 Abs. 2 LPVG NW oder Art. 6 BayPersVG):
Nebenstellen und Teile von Dienststellen: Hierfür gelten unterschiedliche Regelungen. Im Bereich des Bundes und vieler Landesverwaltungen (z. B. Rheinland- Pfalz) stellt das Personalvertretungsrecht hinsichtlich der Selbstständigkeit von Nebenstellen bzw. Teilen von Dienststellen auf den Willen der Beschäftigten ab. Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die darauf folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam (vgl. §6 Abs. 3 BPersVG sowie z. B. §5 Abs. 3 LPVG Rhld.-Pfalz,
Art. 6 Abs. 3 BayPVG). Dasselbe gilt dann auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Nach dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsrecht hingegen können Nebenstellen oder Teile von Dienststellen von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen erklärt werden (vgl. § 1 Abs. 3 LPVG NW). Dies gilt dann auch für die Wahl der Schwerbehinderten-vertretung.
Die Schwerbehindertenvertretung kann nur für den Bereich einer Dienststelle gewählt werden, es sei denn, es werden mehrere gleichstufige Dienststellen derselben Verwaltung für die Wahl zusammengefasst (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).
Beim Kündigungsschutz ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich die Beschäftigungsdienststelle des betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt (§ 87 Abs.1 Satz 1 SGB IX).