INTEGRATIONSÄMTER

Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Das BVG regelt die soziale Entschädigung für Kriegsopfer wegen gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Folgen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung. Das Gesetz findet entsprechende Anwendung auf Wehrdienst und Zivildienstopfer, Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Leistungen erhalten die Beschädigten und ihre Angehörigen sowie die Hinterbliebenen (Witwen, Waisen, Eltern).

Die Hauptfürsorgestellen gewähren als Rehabilitationsträger auf Antrag oder von Amts wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Beschädigte (§ 26 BVG).

Version vom: 07.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen