Zur Gruppe der Sehstörungen zählen Blindheit, hochgradige Sehbehinderung und Sehbehinderung. Sie können durch angeborene und erbliche Veränderungen des Auges, durch Verletzungen oder Erkrankungen des Sehnervs oder der Netzhaut entstehen.
Blindheit
Nach landläufiger Meinung ist derjenige blind, der keinen Lichtschein wahrnehmen kann und demzufolge gar nichts sieht. Auch in der medizinischen Wissenschaft wird Blindheit häufig so eng definiert. In der Praxis reicht eine solche Bestimmung oft nicht aus. Daher gelten z. B. Personen, die sich in Ausbildung und Beruf wie Blinde verhalten und auf entsprechende Blindentechniken angewiesen sind, als blind, auch wenn sie noch über ein gewisses Restsehvermögen verfügen. In der Augenheilkunde und im Sozialrecht gilt derjenige als blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf weniger als 2% des normalen Sehvermögens herabgesetzt ist. Eine vorliegende Blindheit wird als Schwerbehinderung – auch im Hinblick auf Nachteilsausgleiche – mit dem Merkzeichen Bl in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Hochgradige Sehbehinderung
Als hochgradig sehbehindert werden Menschen bezeichnet, deren Sehschärfe auf 5% bis 2% der Norm herabgesetzt ist. Die Probleme hochgradig sehbehinderter Menschen unterscheiden sich kaum von den Problemen blinder Menschen. Deshalb können sie blinden Menschen gleichgestellt werden, wenn sie sich in Ausbildung und Beruf wie blinde Menschen verhalten und auf entsprechende technische Arbeitshilfen angewiesen sind.
Sehbehinderung
Sehbehindert sind Menschen, deren Sehschärfe trotz Korrekturen durch optische Hilfsmittel, z. B. Brillen und Kontaktlinsen, auf dem besseren Auge nicht mehr als 30% beträgt, oder wenn Ausfälle des Gesichtsfeldes, Störungen des Lichtsinns, des Farbensinns und der Augenbewegungen von entsprechendem Schweregrad vorliegen.
Berufliche Möglichkeiten: Es ist entscheidend, ob die Behinderung von Geburt an vorliegt oder erst im späteren Leben eintritt. Die seit Geburt blinden und früh erblindeten Menschen müssen sich von Beginn ihres Lebens an auf das fehlende Sehvermögen einstellen. Sie erlernen die Blindenschrift Braille, werden in ihrer Mobilität trainiert und frühzeitig im Umgang mit entsprechenden modernen Techniken geschult. Für späterblindete Menschen ist der Verlust der Sehkraft ein tief greifender Einschnitt im Leben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erblindung plötzlich eintritt. Aber auch der sich über einen längeren Zeitraum entwickelnde Verlust des Sehvermögens – etwa in Folge eines Diabetes mellitus – bedeutet eine Veränderung der gewohnten Lebensbezüge und häufig auch eine Aufgabe des bisher ausgeübten Berufes. Mit zunehmendem Alter fällt es schwerer, die Blindenschrift zu erlernen und die Mobilität zu erhalten.
Im Arbeitsleben zu beachten: Viele Untersuchungen belegen große Barrieren bei der beruflichen Integration blinder Menschen. Das fehlende Sehvermögen bedingt eine starke Abhängigkeit von der Hilfe anderer. Wie bei kaum einer anderen Behinderung sind viele Tätigkeiten von vornherein ausgeschlossen. Auch andere herkömmliche Tätigkeiten wie Telefonist oder Schreibkraft bieten heute oft nur dann noch eine Existenzgrundlage, wenn zusätzliche Aufgaben mit abgewickelt werden können. Häufiger finden blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen geeignete Arbeitsplätze im Büro- und Verwaltungsbereich. Dennoch ist es dringend erforderlich, blinden und sehbehinderten Menschen weitere Tätigkeitsfelder zu eröffnen.
Technische Arbeitshilfen: Die neuen technischen Entwicklungen können gute Dienste leisten.
Persönliche Hilfen: Trotz dieser technischen Fortschritte kann auf persönliche Hilfe nicht verzichtet werden.
Berufliche Rehabilitationseinrichtungen : Spezifische Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen bieten berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungen sowie Umschulungen (berufliche Weiterbildung) an. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter mit ihren Technischen Beratungsdiensten und die Integrationsfachdienste arbeiten eng mit diesen Einrichtungen zusammen. Hier können neue Techniken erprobt und ihre Anwendung trainiert werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation führen auch in neue Tätigkeitsfelder ein.
Zugänglichmachung von Dokumenten: Verordnungen zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und den Landesgleichstellungsgesetzen sehen vor, dass blinden und sehbehinderten Menschen Dokumente (Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen) in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dies kann z. B. schriftlich, elektronisch, akustisch oder mündlich geschehen. Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder Großdruck. Geschieht dies auf elektronischem Weg, sind die Standards der Verordnung der barrierefreien Informationstechnik (BITV, vgl. Barrierefreiheit) maßgebend. Kosten bzw. Gebühren werden hierfür nicht erhoben.