Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden. Unter diesen Voraussetzungen können sie behördlicherseits anerkannt werden (§ 5 Blindenwarenvertriebsgesetz BliWaG). Eine Anerkennung können auch Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten erhalten.
Aufträge an anerkannte Blindenwerkstätten oder anerkannte Zusammenschlüsse solcher Betriebe können mit 50% des Rechnungsbetrags, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt, bei der Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 143 i.V. m. § 140 SGB IX).