Bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden (Betriebseinschränkung), soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen (§ 89 Abs.1 Satz 2 SGB IX).
Hierdurch ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes erheblich eingeschränkt. Es hat also i. d.R. dem Antrag des Arbeitgebers stattzugeben, es sei denn, dass besondere Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise eine Versagung rechtfertigen, z.B. die Schwere der Behinderung.
Voraussetzungen sind allerdings, dass bei der Betriebseinschränkung
Der Begriff der wesentlichen Betriebseinschränkung ist im Gesetz nicht definiert. Vorausgesetzt ist in jedem Fall ein wesentlicher Personalabbau. Hierfür können die nach Betriebsgrößen gestaffelten Zahlenangaben im Kündigungsschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 Nr. 1–3 KSchG) oder im Betriebsverfassungsgesetz (§ 112a BetrVG) herangezogen werden. Der Personalabbau muss dabei nicht auf einmal erfolgen, er kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, etwa bis zu einem Jahr.
Keine Einschränkung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ergibt sich jedoch (nach § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) – wie bei der Betriebsstilllegung –, wenn die Weiterbeschäftigung entweder
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (nach § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) entscheidet das Integrationsamt wie bei § 85 SGB IX nach freiem Ermessen; im Allgemeinen wird es dann keine Zustimmung zur Kündigung erteilen (vgl. Kündigungsschutzverfahren).