INTEGRATIONSÄMTER

Betrieb

Der Begriff des Betriebes im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) bestimmt sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§1 und 4 BetrVG). Unter einem Betrieb wird die organisatorische Einheit verstanden, in­nerhalb derer ein oder mehrere Arbeit­geber allein oder gemeinsam mit den Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme technischer und anderer Mittel arbeits­technische Zwecke fortgesetzt verfol­gen. Daran fehlt es, wenn ausschließlich für den Eigenbedarf produziert wird.

Der Betrieb begründet die Betriebsge­meinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die die Basis für weite­re Regelungen des Arbeitsrechts ist (z.B. die Mitbestimmung). Ein Unterneh­men kann mehrere Betriebe haben. Um­gekehrt können auch mehrere Unter­nehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Ein gemeinsamer Betrieb meh­rerer Unternehmen wird u.a. dann ge­setzlich vermutet, wenn die Betriebs­mittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam zur Verfol­gung arbeitstechnischer Zwecke einge­setzt werden (§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

Die Bestimmung, ob ein eigenständiger Betrieb, ein Betriebsteil oder ein sog. Kleinstbetrieb vorliegt, kann u.a. ent­scheidend für die Frage sein, ob ein Be­triebsrat zu bilden ist, eine Schwerbe­hindertenvertretung gewählt wird und welches Integrationsamt örtlich zu­ständig ist.

Unter einem Betriebsteil sind abgrenz­bare unselbstständige Teile eines Betrie­bes zu verstehen. Der Betriebsteil gilt nach §4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als ei­genständiger Betrieb, wenn er von der Zahl der Beschäftigten her betriebsrats­fähig ist (= 5 ständige Beschäftigte) und

  • entweder räumlich weit vom Haupt­betrieb entfernt oder
  • durch Aufgabenbereich und Organi­sation eigenständig ist. Ein Betriebs­teil gilt – unabhängig von der räum­lichen Entfernung vom Hauptbetrieb – bereits dann als eigenständiger Be­trieb, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Da es im Betriebsverfassungsrecht vor allem um Mitwirkung der Arbeit­nehmervertretung in sozialen und personellen Fragen geht, ist für die Eigenständigkeit eines Betriebes maß­geblich, dass der Betriebsteil eigene Entscheidungsbefugnisse im Perso­nal- und Sozialwesen besitzt. Auf die Eigenständigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Sog. Kleinstbetriebe, die die Vorausset­zungen für einen betriebsratsfähigen Betriebsteil nach §4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§4 Abs. 2 BetrVG).

Andere (Organisations-)Formen des Be­triebes können – bezogen auf die Wahl eines Betriebsrats – durch Tarifvertrag oder, wenn eine solche tarifliche Re­gelung nicht besteht, durch Betriebs­vereinbarung bestimmt werden (§3 BetrVG). Dadurch kann z. B. in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheit­lichen Betriebsrats oder die Zusammen­fassung von Betrieben für die Betriebs­ratswahl vereinbart werden. Die nach §3 BetrVG gebildeten Betriebseinheiten sind auch für das Schwerbehinderten­recht maßgeblich (BAG vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04).

Streitigkeiten vor einer Betriebsratswahl über die Bestimmung einer Arbeitsstät­te als Betriebsteil oder als eigenständi­ger Betrieb entscheidet das Arbeits­gericht durch Beschluss.

Eine Schwerbehindertenvertretung kann nur für den Bereich eines Betriebes ge­wählt werden, es sei denn, es werden mehrere Betriebe für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusam­mengefasst (§94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).

Im Rahmen des Kündigungsschutzes ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich der Beschäftigungsbe­trieb liegt (§87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen