INTEGRATIONSÄMTER

Beschäftigungspflicht

Private und öffentlich-rechtliche Arbeit­geber, die über mindestens 20 Arbeits­plätze verfügen, haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§71 Abs. 1 SGB IX).

Da es auf die Zahl der bei dem Arbeit­geber insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitge­ber mit mehreren Betriebsteilen (z. B. Filialen), die jede für sich weniger, zu­sammen aber mehr als 20 Arbeitsplät­ze haben, beschäftigungspflichtig.

Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt, ist des­halb nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob freie Arbeits­plätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht be­zieht sich auf schwerbehinderte und
gleichgestellte Menschen (§75 Abs. 1 SGB IX). Darüber hinaus werden auch Inhaber von Bergmannsversorgungs­scheinen (§75 Abs. 4 SGB IX) auf die Pflichtzahl angerechnet.

Errechnung der Pflichtplätze: Der Umfang der Beschäftigungspflicht ergibt sich aus der Zahl aller vorhandenen und anrechenbaren Arbeitsplätze und dem Pflichtsatz von 5% (§73 SGB IX). Daraus wird die Zahl der Pflichtplätze berechnet (§74 SGB IX). Durch die Ge­genüberstellung von Pflichtzahl (Soll) und der Zahl der tatsächlich mit schwerbe­hinderten Menschen besetzten Arbeits­plätze (Ist) wird ermittelt, ob oder wie­weit die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

Auch ein teilzeitbeschäftigter behin­derter Mensch, der kürzer als betriebsüblich, aber wenigstens 18 Stunden in der Woche beschäftigt ist, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet (§75 Abs. 2 SGB IX). Dies gilt auch für einen schwerbehinderten Arbeitgeber, sofern es sich bei ihm um eine natürliche, nicht um eine juristische Person oder Personengesamtheit handelt (§75 Abs. 3 SGB IX). Ebenfalls werden in Heimar­beit beschäftigte schwerbehinderte Menschen auf den Pflichtsatz ange­rechnet (§127 Abs. 1 SGB IX). Weitere Sonderregelungen enthalten §74 Abs. 1 und §76 Abs. 2 SGB IX, wonach die Plätze von Auszubildenden nicht als Arbeitsplätze zählen und wonach ein schwerbehinderter Auszubildender stets auf mindestens 2 Pflichtplätze ange­rechnet wird.

Ausgleichsabgabe: Solange die vor­geschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist gemäß §77 Abs.1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Rechtsverpflichtung: Die Einstellungs­pflicht des Arbeitgebers ist eine öffent­lich-rechtliche Verpflichtung, die ge­genüber dem Staat besteht. Der einzelne schwerbehinderte Mensch kann aus ihr keinen Anspruch auf Beschäftigung gegen den Arbeitgeber oder den Staat herleiten.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die er zur Erfüllung der Beschäftigungs­pflicht besetzen will. Eine Einschrän­kung ergibt sich nur aus §72 SGB IX, wonach sich unter den schwerbehin­derten Beschäftigten in angemessenem Umfang auch die in dieser Vorschrift auf­geführten besonders schutzbedürftigen Personengruppen befinden müssen. Im Interesse einer ausgewogenen und ge­rechten Verteilung der Aufstiegsmöglichkeiten sollten schwerbehinderte Menschen mindestens entsprechend ihrer Quote auf qualifizierten Arbeits­plätzen beschäftigt werden.

Die schuldhafte Nichterfüllung der Be­schäftigungspflicht stellt für den priva­ten wie für den öffentlichen Arbeitge­ber eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Regionaldirektion der Bundesagen­tur für Arbeit mit einer Geldbuße ge­ahndet werden kann (§156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
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