INTEGRATIONSÄMTER

Berufskrankheiten

Wenn die Entstehung einer Krankheit als Folge der beruflichen Tätigkeit erwiesen ist, wird sie durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossen­schaften) als Berufskrankheit anerkannt. Wie Arbeitsunfälle werden Berufs­krankheiten entschädigt (§9 SGB VII), z.B. durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder finanzielle Ent­schädigung. Als Berufskrankheiten gel­ten Erkrankungen, die durch Einwirkungen verursacht werden, denen Berufstätige durch ihre Arbeit in erheb­lich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Erkrankungen, die als Berufskrankheiten gelten, sind in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage zur Berufskrankheiten-Ver­ordnung (BKV) aufgelistet.

Andere als die in der BK-Liste aufge­führten Erkrankungen (sog. berufsbe­dingte Erkrankungen) fallen nicht unter die Vorschriften der gesetzlichen Un­fallversicherung. Deren Träger sollen je­doch im Einzelfall auch dann eine Krank­heit entschädigen, wenn sie nicht in der BK-Liste aufgeführt ist; Bedingung ist je­doch, dass nach neuen Erkenntnissen die sonstigen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.

Zu Beschäftigungen, die Berufskrank­heiten hervorrufen können, dürfen nur Personen herangezogen werden, gegen deren Einsatz keine arbeitsmedizini­schen Bedenken bestehen. Auch aus diesem Grund sind entsprechende Vor­sorgeuntersuchungen (z. B. durch den
Betriebsarzt) vorgeschrieben.

Version vom: 24.10.2011
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