Wenn die Entstehung einer Krankheit als Folge der beruflichen Tätigkeit erwiesen ist, wird sie durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) als Berufskrankheit anerkannt. Wie Arbeitsunfälle werden Berufskrankheiten entschädigt (§9 SGB VII), z.B. durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder finanzielle Entschädigung. Als Berufskrankheiten gelten Erkrankungen, die durch Einwirkungen verursacht werden, denen Berufstätige durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Erkrankungen, die als Berufskrankheiten gelten, sind in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet.
Andere als die in der BK-Liste aufgeführten Erkrankungen (sog. berufsbedingte Erkrankungen) fallen nicht unter die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger sollen jedoch im Einzelfall auch dann eine Krankheit entschädigen, wenn sie nicht in der BK-Liste aufgeführt ist; Bedingung ist jedoch, dass nach neuen Erkenntnissen die sonstigen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind.
Zu Beschäftigungen, die Berufskrankheiten hervorrufen können, dürfen nur Personen herangezogen werden, gegen deren Einsatz keine arbeitsmedizinischen Bedenken bestehen. Auch aus diesem Grund sind entsprechende Vorsorgeuntersuchungen (z. B. durch den
Betriebsarzt) vorgeschrieben.