INTEGRATIONSÄMTER

Berufsausbildung

Bundesweite Rechtsvorschriften für alle betrieblichen Berufsausbildungsverhält­nisse (anerkannte Ausbildungsberufe) sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) ent­halten.

Rechtsverbindliche Ausbildungsordnun­gen werden durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung bzw. den zuständigen Fachministerien in Form einer Rechtsverord­nung erlassen. Die Ausbildung für an­erkannte Ausbildungsberufe muss nach der Ausbildungsordnung erfolgen. Ju­gendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen aus­gebildet werden (§4 Abs. 3 BBiG). Die schulische Berufsausbildung (z. B. Pflegeberufe, technische und kaufmännische Assistentenberufe) fällt unter die Kul­turhoheit der Länder (Landesgesetze).

Für behinderte Auszubildende sind – im Rahmen der betrieblichen Berufs­ausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:

  • Auszubildenden dürfen nur Aufga­ben übertragen werden, die u.a. ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§14 Abs. 2 BBiG).
  • Die für die Durchführung des Berufs­bildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen die besonderen Ver­hältnisse behinderter Menschen be­rücksichtigen (§65 Abs. 1 BBiG und §42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prü­fungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebär­densprachdolmetscher für hörge­schädigte Menschen.
  • Behinderte Menschen sind zur Ab­schlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG bzw. des §36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HwO nicht vorliegen, d.h. wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfun­gen oder die Führung vorgeschriebe­ner schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsver­hältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
  • Wenn besondere Hilfen und eine spe­zifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabili­tationseinrichtungen erfolgen (z. B. Berufsbildungswerk).
  • Abweichend von den Ausbildungs­ordnungen sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Auszubildende auf Antrag des behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter möglich (§66 Abs.1 BBiG und § 42m HwO).
  • Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, genie­ßen schwerbehinderte Auszubilden­de den besonderen Kündigungs­schutz (§§85 ff. SGB IX).
  • Bei der Veranlagung zur Aus­gleichsabgabe zählen Ausbildungs­plätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit. Schwerbe­hinderte Auszubildende werden zu­gleich auf 2, bei besonderen Voraus­setzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet (§§74 und 76 SGB IX).
  • Während der Zeit der Berufsausbil­dung werden behinderte Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehin­derten Menschen auch dann gleich­gestellt (Gleichstellung), wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinde­rung nicht festgestellt ist (§68 Abs. 4 SGB IX).

Leistungen: Arbeitgeber, die behinder­te oder schwerbehinderte Auszubilden­de beschäftigen, und die Auszubilden­den (oder ihre Eltern) können – je nach Voraussetzung – unterschiedliche Leis­tungen erhalten:

  • z. B. Ausbildungsgeld (§104 SGB III), Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§236 SGB III), Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinder­te Jugendliche (§235a SGB III), Zu­schüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Leistungen im Rahmen der Beglei­tenden Hilfe im Arbeitsleben, Nach­teilsausgleiche
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kos­ten der Berufsausbildung für behinderte Jugendliche, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gemäß §68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind (§102 Abs. 3 SGB IX i.V.m. 26b SchwbAV)
  • Zuschüsse zu den Gebühren – insbe­sondere Prüfungsgebühren – bei der Berufsausbildung besonders betroffe­ner schwerbehinderter Jugendlicher (§102 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §26a SchwbAV)
  • Einem ausbildenden Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der einen schwerbehinderten Jugendli­chen nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeits- oder Beschäftigungsver­hältnis übernimmt, wird die Beschäfti­gung im ersten Jahr auf 2 Pflichtplätze angerechnet (§76 Abs. 2 SGB IX).
  • Ein Arbeitgeber, der schwerbehinder­te junge Menschen im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (z. B. im Berufsbildungswerk) Teile ihrer Aus­bildung in seinem Betrieb absolvieren lässt, kann diese auf 2 – maximal 3 – Pflichtplätze anrechnen.
Version vom: 24.10.2011
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