INTEGRATIONSÄMTER

Berufliches Fortkommen

Schwerbehinderte Menschen haben ge­genüber ihren Arbeitgebern einen Rechtsanspruch darauf, so beschäftigt zu werden, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können; sie sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkom­mens bei innerbetrieblichen Maßnah­men der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen und ihre Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen soll erleichtert werden (§81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 –3 SGB IX, vgl. auch berufliche Weiterbildung).

Der Arbeitgeber hat den einzelnen schwerbehinderten Menschen im Rah­men der betrieblichen Möglichkeiten somit umfassend zu fördern. Diese besondere Verpflichtung der Arbeitgeber zur Förderung des beruflichen Fortkom­mens schwerbehinderter Beschäftigter geht über die Beschäftigungspflicht (§71 SGB IX) und auch die allgemeine arbeits- bzw. beamtenrechtliche Für­sorgepflicht hinaus.

Sie ist vor dem Hintergrund der erheblichen Vermittlungsprobleme arbeitsuchender schwer behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sehen und soll dazu beitragen, die be­stehenden Beschäftigungsverhältnisse mittel- bis langfristig durch entspre­chende berufsbegleitende Qualifizie­rung zu sichern.

Das Integrationsamt unterstützt dabei schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber durch Leistungen der Be­gleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Zu nennen sind hier vor allem die Leistun­gen zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Erhaltung und Erweiterung berufli­cher Kenntnisse und Fertigkeiten dienen (vgl. §102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1e und §24 SchwbAV).

Version vom: 24.10.2011
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