INTEGRATIONSÄMTER

Berufliche Wiedereingliederung

In vielen Fällen der beruflichen Wieder­eingliederung ist für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundes­agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zuständig.

Beruflich wiedereingegliedert werden behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme, z. B. durch einen Unfall oder eine Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit aus­zuüben und vor einer beruflichen Um- oder Neuorientierung stehen.

Vorrangiges Ziel der beruflichen Wie­dereingliederung ist es, das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Ar­beitgeber zu erhalten. Ist dies auch durch eine behinderungsgerechte Um­gestaltung der Arbeitsumgebung, den Einsatz von technischen Arbeitshilfen oder durch Umsetzung auf einen an­deren Arbeitsplatz nicht möglich, wird eine berufliche Um- oder Neuorientie­rung mit den dazu geeigneten berufsfördernden Maßnahmen, z. B. einer Um­schulung (berufliche Weiterbildung), erforderlich. Sofern notwendig, stehen dafür auch spezielle Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (z. B. Be­rufsförderungswerk) zur Verfügung.

Die berufliche Wiedereingliederung von behinderten Personen aus dem Rechts­kreis SGB II erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und dem für die berufliche Integration ver­antwortlichen Jobcenter.

Version vom: 24.10.2011
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