INTEGRATIONSÄMTER

Berufliche Ersteingliederung

Die Berufliche Ersteingliederung ist ein wesentlicher Teil der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Ersteingliederung ist die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung junger behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Menschen am allgemeinen Ausbildungs­markt und Arbeitsmarkt. Dabei sind individuell Neigung, Eignung und Leis­tungsfähigkeit der jungen Menschen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§31 Abs. 1 SGB III).

In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen ist die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zuständiger Re­habilitationsträger und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier sind besonders die §§19 und 97 –115 SGB III zu beachten.

Die Berufsberatung und Berufsorien­tierung von Menschen mit Behinderungen ist ein zentraler Teil des umfassenden Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit. Die Jobcenter können Be­rufsorientierung und -beratung als Er­messensleistung erbringen (§16 Abs. 1 SGB II). Die berufliche Ersteingliederung von Kunden aus dem Rechtskreis SGB II findet in Abstimmung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter statt. Die Ergebnisse aus dem Bera­tungsprozess werden in konkrete Maß­nahmen und Leistungen umgesetzt, mit denen die Integration dauerhaft ge­währleistet werden soll. Dazu gehören insbesondere die Einleitung von Maß­nahmen der Berufsvorbereitung, die Vorbereitung auf eine Aus- oder Wei­terbildung, die Realisierung einer be­trieblichen Aus- oder Weiterbildung, die Einleitung von Maßnahmen in nicht be­hindertenspezifischen Bildungseinrich­tungen oder von behinderungsspezifischen Maßnahmen in speziellen Bildungs- bzw. Rehabilitationseinrichtun­gen (z.B. Berufsbildungswerke).

Zur Feststellung der beruflichen Eig­nung kann eine Arbeitserprobung oder eine Eignungsfeststellung erfor­derlich sein. In Fragen der technischen Arbeitshilfen und der behinderungsge­rechten Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen stehen die Techni­schen Berater der Agenturen für Arbeit zur Verfügung.

Durch die Zusammenarbeit der Agentu­ren für Arbeit mit Schulen und Eltern lässt sich frühzeitig der individuelle För­derbedarf genau feststellen. Für die Berufsberatung und die Berufsorientie­rung in den Schulen können die Agenturen für Arbeit auch die Integrationsfachdienste beauftragen. Sie unterstützen insbesondere auch schwer­behinderte Schulabgänger und beglei­ten die betriebliche Ausbildung schwer­behinderter, insbesondere seelisch (seelische Behinderung) und lernbe­hinderter (Lernbehinderung) Jugendli­cher (§110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX).

Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter kön­nen die berufliche Ersteingliederung und damit die Teilhabe schwerbehin­derter Menschen am Arbeitsleben un­terstützen (siehe Leistungsübersicht).

 

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen