Wegen der besonderen Belastungen, die der bergmännische Beruf mit sich bringt, besteht in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland für Bergleute ein besonderer Schutz, wenn sie nach längerer Tätigkeit ihre Untertagearbeit nicht mehr ausüben können. Dieser Schutz ist in den jeweiligen Landesgesetzen über einen Bergmannsversorgungsschein enthalten und dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) z. B. beim Kündigungsschutz nach gebildet. Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe werden Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines auf einen Pflichtplatz angerechnet (§ 75 Abs. 4 SGB IX), auch wenn keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung gegeben ist.