INTEGRATIONSÄMTER

Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen

Der Beirat unterstützt und berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe behin­derter Menschen und bei Aufgaben der Koordinierung (§ 64 SGB IX). Ferner wirkt er mit bei der Förderung von Re­habilitationseinrichtungen und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds. Entscheidungen über die Verga­be dieser Mittel trifft das Bundesminis­terium für Arbeit und Soziales aufgrund von Vorschlägen des Beirats.

Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern, und zwar aus Vertretern der Arbeitneh­mer, der Arbeitgeber, der Behindertenorganisationen, der Länder, der kommunalen Selbstverwaltungskörper­schaften, der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der gesetz­lichen Kranken-, Renten- und Unfallver­sicherungen, der Sozialhilfeträger, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation sowie der Ärzteschaft.

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen