INTEGRATIONSÄMTER

Behinderung

Das SGB IX definiert den Begriff der Be­hinderung als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinder­ter Menschen (§2 Abs. 1 SGB IX). Menschen sind danach behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fä­higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell­schaft beeinträchtigt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit sind.

Die Begriffsdefinition des SGB IX folgt der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die ICF enthält eine länder- und fachübergreifende einheit­liche Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustands und der Behinderung einer Person sowie der Beeinträchtigung der Aktivitäts- und Teilhabemöglichkei­ten und der relevanten Kontextfaktoren. Bisher orientierte sich der Begriff der Behinderung im Sozial- und Rehabilita­tionsrecht an den wirklichen oder vermeintlichen Defiziten körperlicher, intel­lektueller und psychischer Art. Die jetzige Begriffsbestimmung im SGB IX (§2 Abs. 1 Satz 1) rückt demgegenüber das Ziel der Teilhabe an den verschiede­nen Lebensbereichen in den Vorder­grund. Maßgeblich ist nicht die Schädi­gung bzw. Beeinträchtigung selbst, sondern sind deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Behinderung wird damit individuell sowie insbesondere auch situations- und umfeldabhängig verstanden. Dieser Behinderungsbegriff liegt auch der Behin­dertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Übereinkommen der Ver­einten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) zugrun­de (vgl. dessen Art. 1 Satz 2).

Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand im Sinne der ge­nannten Definition ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körper­lichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen.

Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist (§2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte – etwa den bisherigen Ver­lauf der gesundheitlichen Entwicklung – und ärztliche Bewertungen und Prog­nosen abzustellen sein.

Behinderung als Leistungsvoraus­setzung: Ob bei einer vorliegenden
oder drohenden Behinderung auch die für Leistungen eines Rehabilitationsträ­gers geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich gemäß §7 SGB IX nach dem für den Rehabilitationsträger je­weils einschlägigen speziellen Leis­tungsrecht. Sofern für einzelne Leistun­gen besondere Regelungen getroffen sind, z.B. im Sozialhilferecht (§53 SGB XII) oder im Arbeitsförderungsrecht (§19 SGB III), bauen sie auf der generellen De­finition der Behinderung in §2 SGB IX auf. Das bedeutet: Die konkreten An­spruchsvoraussetzungen – einschließ­lich einer vorliegenden oder drohenden Behinderung – werden individuell bei der Entscheidung über Leistungen und sonstige Hilfen durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Einbe­zogen sind damit auch chronisch kran­ke sowie suchtkranke Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen speziellen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Behinderung und Schwerbehinde­rung: Eine förmliche, über einzelne Rehabilitationsverfahren hinausgehen­de Status-Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) ist nur für die besonderen Hilfen zur Teilhabe schwer­behinderter Menschen am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) notwendig und von Bedeutung. Ausnahme: Die Schwerbehinderung als Voraussetzung für die Inanspruchnah­me der besonderen Hilfen des Schwerbehindertenrechts ist auch ohne eine solche förmliche Feststellung offen­sichtlich (z. B. Blindheit).

Feststellung der Schwerbehinde­rung (§69 SGB IX): Nach dem SGB IX stellen die Versorgungsämter oder die nach dem Landesrecht bestimmten Be­hörden fest, ob eine Behinderung vor­liegt. Die Feststellung richtet sich gem. §69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des §30 Abs. 1 Bundesver­sorgungsgesetz (BVG) und der nach §30 Abs. 17 BVG erlassenen Versorgungs­medizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008. In der Anlage zu §2 Vers-MedV sind die „Versorgungsmedizini­schen Grundsätze“ geregelt; sie ent­sprechen inhaltlich den früheren, jetzt nicht mehr geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchti­gung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinde­rung liegt vor bei einem GdB von min­destens 50 (§2 Abs. 2 SGB IX). Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 (§2 Abs. 3 SGB IX). Der GdB und die Voraussetzungen für die Inan­spruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenaus­weis bescheinigt.

Ursachen und Arten der Behinde­rung: Die Schädigungen und Beeinträchtigungen, die eine Behinderung er­geben, können angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit sein. Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird zwischen verschie­denen Behinderungsarten unterschie­den. Eindeutige Abgrenzungen zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sind jedoch kaum mög­lich, denn es können z. B. aufgrund star­ker körperlicher Einschränkungen auch seelische Probleme entstehen oder um­gekehrt. Ebenso können geistige Behin­derungen in Verbindung mit körperlichen Behinderungen auftreten.

Mehrfachbehinderung: Oft treffen bei Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Behinderung meh­rere Behinderungen zusammen. Sie können unabhängig voneinander be­stehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstär­ken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen sind bei der Feststellung des Grades der Behin­derung (Gesamt-GdB) zu berücksichti­gen (§69 Abs. 3 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
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