INTEGRATIONSÄMTER

Behindertenverbände

Behindertenverbände sind Organisatio­nen, die parteipolitisch und konfessionell neutral die sozialpolitischen Interes­sen ihrer Mitglieder vertreten, um die organisierte Selbsthilfe behinderter Menschen zu fördern. Sie nehmen Ein­fluss auf die Gesetzgebung und sind Ge­sprächspartner der verschiedenen im Sozialbereich tätigen Behörden und Ein­richtungen. Sie vertreten ihre Mitglieder in Fragen des Versorgungs-, Sozial- und Sozialversicherungsrechts sowie in allen Angelegenheiten, die mit beruflicher und gesellschaftlicher Teilhabe behin­derter Menschen zu tun haben. Dies gilt auch für Hilfestellungen bei einem Rechtsstreit vor Gericht.

Die Behindertenverbände haben ein besonderes Verbandsklagerecht (§63 SGB IX); danach können sie in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft an Stel­le und mit dem Einverständnis von be­hinderten Menschen deren Rechte gel­tend machen.

Die großen Behindertenverbände – wie z. B. die Bundesarbeitsgemein­schaft Hilfe für Behinderte (BAGH), der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der BDH (Bund der Hirnverletzten) – bringen ihr Wissen und ihre Erfahrung in Beschluss- und Be­ratungsgremien auf Bundes-, Landes­und kommunaler Ebene ein. Sie sind ver­treten im Beirat für die Teilhabe be­hinderter Menschen beim Bundesminis­terium für Arbeit und Soziales sowie in den Beratenden Ausschüssen für be­hinderte Menschen und in den Widerspruchsausschüssen bei den Integra­tionsämtern und der Bundesagentur für Arbeit. Ihre Vertreter sind auch als eh­renamtliche Sozialrichter tätig.

Die Behindertenverbände befassen sich mit der Förderung des behinderungs ­gerechten Wohnungs- und Siedlungs­wesens (barrierefreies Bauen), des Be­hindertensports und sie sind Träger von Rehabilitationseinrichtungen.

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen