INTEGRATIONSÄMTER

Behindertengleichstellungsgesetze

Das Gesetz zur Gleichstellung behin­derter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) des Bundes ist seit dem 01.05.2002 in Kraft. Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von behin­derten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbe­stimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnis­sen Rechnung getragen (vgl. §1 BGG).

Barrierefreiheit ist das Kernstück des Gesetzes. Mit der Verpflichtung zur Bar­rierefreiheit trägt das BGG dem Be­nachteiligungsverbot des Grundgesetzes Rechnung: Die Träger öffentlicher Gewalt dürfen behinderte und nicht be­hinderte Menschen nicht ohne zwin­genden Grund unterschiedlich behan­deln und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchti­gen (vgl. §7 Abs. 2 BGG).

Barrierefreiheit bedeutet, dass alle ge­stalteten Lebensbereiche für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu­gänglich und nutzbar sein müssen (vgl. §4 BGG). Unter gestalteten Lebensbe­reichen sind u.a. bauliche Anlagen, Ver­kehrsmittel, technische Gebrauchsge­genstände, Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen zu ver­stehen.

Zur Barrierefreiheit tragen bei: z. B. Publikationen in einfacher Sprache für Men­schen mit geistiger Behinderung, die Beseitigung räumlicher Barrieren für Menschen, die auf den Rollstuhl ange­wiesen sind, die kontrastreiche Gestal­tung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die Kommunikation mittels Gebärden­sprachdolmetscher. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Aner­kennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache zu (vgl. §6 BGG).

Um das Ziel der Barrierefreiheit zu er­reichen, wurden weiterhin verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft-und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert.

Inhaltliche Schwerpunkte des BGG sind u.a.:

  • die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  • die Herstellung von Barrierefreiheit in Verwaltungsverfahren von Bundesbe­hörden
  • das Recht auf Verwendung von Ge­bärdensprache und anderen Kommu­nikationshilfen
  • die barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik (z. B. barrierefreie Ge­staltung von Webseiten nach der BITV)
  • Erleichterungen bei Bundestags- und Europawahlen (z. B. durch barriere­freie Wahllokale und Stimmzettel­schablonen)

Zielvereinbarungen: Zur Herstellung von Barrierefreiheit dient das mit dem BGG geschaffene neue Instrument der Zielvereinbarung. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen Ver­bänden und Unternehmen geschlossen werden, die den Beteiligten ermögli­chen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.

Verhandlungspartner sind Unterneh­men oder Unternehmensverbände und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannte Verbände, die Inte­ressen behinderter Menschen vertreten. Sie haben einen Anspruch darauf, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.

Die Inhalte der Zielvereinbarungen wer­den von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet. Die am Ab­schluss beteiligten Vertragsparteien sind an die Zielvereinbarung gebunden.

Verhandlungen über Zielvereinbarun­gen sind dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Zielvereinbarungsregister unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.

Landesgleichstellungsgesetze sind in allen Bundesländern in Kraft getreten. Sie regeln Bereiche und Vorschriften des Lan­desrechts, z. B. für das  Verwaltungsverfahren der Landes- und Kommunal­behörden, das Bauordnungsrecht, das Schul- bzw. das Hochschulrecht und auch für den öffentlichen Personennahverkehr.

Nach Inkrafttreten des BGG haben sich die Länder eng an den Inhalten des Bun­desgesetzes orientiert. Dies betrifft ins­besondere:

  • für Behörden des Landes und der Ge­meinden geltende Regelungen zur Durchsetzung der Gleichberechti­gung von Frauen und Männern
  • die Verpflichtung der Behörden zur Barrierefreiheit innerhalb ihrer Verwaltung, insbesondere auch ihrer Gebäude
  • die Gewährung von Gebärdensprachdolmetschern und anderer Kommunikationshilfen
  • die Bereitstellung von öffentlich-recht­lichen Verträgen, Vordrucken und Be­scheiden in für blinde und sehbehin­derte Menschen wahrnehmbarer Form
  • die Barrierefreiheit ihrer Internetangebote
  • die Einführung eines Verbandsklage­rechts
  • Regelungen zum Wahlrecht, z. B. die Einführung von Stimmzettelschablo­nen für blinde und sehbehinderte Menschen
Version vom: 24.10.2011
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