INTEGRATIONSÄMTER

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes (§102 Abs. 1 SGB IX).

Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen

  • in ihrer sozialen Stellung nicht absin­ken,
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt wer­den, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu be­haupten.

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und behinderte Men­schen, fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integra­tionsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.

Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabi­litation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwer ­behinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündi­gungen zu vermeiden. Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:

Leistungen an schwerbehinderte Menschen (siehe Leistungsübersicht)

  • Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persön­lichen Schwierigkeiten, bei Arbeits­platzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozia­len Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen.
  • Finanzielle Leistungen: Techni­sche Arbeitshilfen, Hilfen zum Errei­chen des Arbeitsplatzes, Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständig­keit, Wohnungshilfen zur Beschaf­fung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht, Leistungen zur Erhaltung der Arbeitskraft, Leistun­gen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung be­ruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, Hilfen in besonderen Lebenslagen, Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz.

Leistungen an den Arbeitgeber (siehe Leistungsübersicht)

  • Beratung bei der Auswahl des ge­eigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, bei der behin­derungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäfti­gung schwerbehinderter Menschen, psychosoziale Beratung zur Besei­tigung von besonderen Problemen, Information über Lösungsmöglich­keiten.
  • Finanzielle Leistungen zur Schaffung neuer und behinderungsgerechter Einrichtung und Gestaltung vorhan­dener Arbeitsplätze für schwerbehin­derte Beschäftigte, Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders be­troffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind (§27 SchwbAV).
  • Zuschüsse zu Gebühren bei der Be­rufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren.
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kos­ten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, wenn diese für die Zeit der Ausbildung durch eine Stellungnahme der Agen­tur für Arbeit oder durch einen Be­scheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gleichgestellt sind.
  • Prämien zur Einführung eines Be­trieblichen Eingliederungsmanagements.

Unterstützung des betrieblichen In­tegrationsteams: Die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat bzw. Personalrat werden unterstützt durch:

  • Bildungs- und Informationsangebote (vgl. Seminare und Öffentlichkeits­arbeit)
  • Beratung im Einzelfall
  • Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung
  • Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanage­ments
  • Mithilfe zur Lösung von Konflikten

Leistungen für freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen: Entsprechende Einrichtungen können etwa als Träger eines Integrationsfach­dienstes an der psychosozialen Betreu­ung schwerbehinderter Menschen be­teiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten.

Kontinuität der Beratung und Be­treuung: Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vor­phase einer Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im ge­samten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt soll stets als Ansprech­partner für die schwerbehinderten Menschen, die Arbeitgeber und das In­tegrationsteam zur Verfügung stehen.

Dabei sind oft schwierige behinde­rungsspezifische, technische, organisatorische Probleme zu lösen. Die Integrationsämter haben deshalb besondere Fachdienste eingerichtet.

Zuständigkeit des Integrationsam­tes und der Rehabilitationsträger: Die Leistungen persönlicher und finan­zieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Ar­beitsplatzes und die besonderen Bedar­fe des behinderten Menschen abge­stellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Bei finanziel­len Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben kann im Einzelfall zunächst unklar sein, ob das Integrationsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeits­klärung (§14 SGB IX), wie zu verfahren ist.

Mit Inkrafttreten des novellierten SGB IX zum 01.05.2004 wurde dem Integrationsamt wieder die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Er­bringung der Leistung erforderlich ist (§102 Abs. 6). Die Vorschrift über die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 15 SGB IX) findet auf das Integra­tionsamt keine Anwendung. Eine Auf­stockung der Leistungen der Rehabilita­tionsträger durch Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der Be­gleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).

Version vom: 24.10.2011
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