INTEGRATIONSÄMTER

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es gibt verschiedene Arten der Beendi­gung (Auflösung) des Arbeitsverhältnisses. Für den schwerbehinderten Ar­beitnehmer ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach dem SGB IX von Bedeutung.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Da das SGB IX den Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, die ohne oder gegen den Willen des schwerbehinderten Arbeit­nehmers geschieht, bedarf grundsätzlich nur die Kündigung durch den Ar­beitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens (§95 SGB IX). Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist dagegen in seiner Entschei­dung frei, das Arbeitsverhältnis durch ei­gene Kündigung aufzulösen.

Aufhebungsvertrag: Das Arbeitsver­hältnis kann auch einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden. Es handelt sich hierbei um einen Auf­hebungsvertrag, der das Arbeitsverhält­nis ohne Kündigung enden lässt.

Abwicklungsvertrag: Eine vom Auf­hebungsvertrag zu unterscheidende Form einvernehmlicher Absprachen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Ab­wicklungsvertrag.

Eigene Kündigung: Durch die eigene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wie auch durch den Abschluss eines Aufhe­bungsvertrags können dem schwerbe­hinderten Arbeitnehmer Rechtsnachtei­le entstehen. Denn er verzichtet dadurch freiwillig auf den besonderen Kündi­gungsschutz nach dem SGB IX und es können Nachteile entstehen durch die Sperrzeit für Arbeitslosengeld. Des­halb sollte sich der schwerbehinderte Mensch in den genannten Fällen unbe­dingt vorher von seiner Schwerbehin­dertenvertretung, dem Integrationsamt oder der Agentur für Arbeit beraten las­sen. Dies gilt auch für Massenentlas­sungen in Verbindung mit Sozialplä­nen, in denen häufig als Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufhebungsvertrag vorgesehen ist (vgl. dazu §90 Abs. 1 Nr. 3a SGB IX).

Befristete Arbeitsverträge: Zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Befristungen sind nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeits­verhältnisse (TzBfG) möglich.

Beendigungsschutz: Arbeitsverträge, deren Auflösung an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft sind, enden ohne Kündigung mit dem Eintritt des Ereignisses, z. B. mit Ende des Mo­nats, in dem eine volle Erwerbsmin­derungsrente auf Dauer gewährt wird. Ausnahmsweise bedarf es auch hier der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn durch den Eintritt

  • einer teilweisen Erwerbsminderung,
  • der Erwerbsminderung auf Zeit,
  • der Berufsunfähigkeit oder
  • der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden soll (Beendigungsschutz, §92 SGB IX).

Anfechtung: Ein Arbeitsvertrag kann auch durch Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner gelöst werden, wenn ein Anfechtungsgrund (z. B. arglistige Täuschung) vorliegt. Der Arbeitgeber bedarf hierzu keiner Zustimmung.

Auch bei einem Aufhebungsvertrag oder bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber die Schwer­behindertenvertretung rechtzeitig vorher zu hören. Daneben sind die Mitwir­kungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats bei personellen Einzelmaßnahmen zu be­achten.

Version vom: 24.10.2011
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